23. März 2022 / Hinweise

Bremen setzt Corona-Basismaßnahmen ab April um

ab dem 2. April weniger Maßnahmen im Land Bremen

Der Senat der Freien Hansestadt Bremen hat sich in seiner Sitzung vom 22. März 2022 über die Umsetzung der Corona-Basisschutzmaßnahmen verständigt. Demnach werden ab dem 2. April im Land Bremen weniger Maßnahmen zur Vermeidung von Infektionen gelten. Hintergrund ist die Änderung des Infektionsschutzgesetzes (IFSG), das den Bundesländern nur noch wenige Maßnahmen ermöglicht. Umgesetzt werden diese Maßnahmen in einer neuen Verordnung, der ersten Corona-Basisschutzmaßnahmenverordnung.

Nachdem das Bundesland Bremen seine aktuellen Corona-Maßnahmen bis zum 2. April verlängert hat, werden anschließend deutlich weniger Maßnahmen gelten. Dazu Gesundheitssenatorin Claudia Bernhard: "Wir schöpfen aktuell alle Maßnahmen aus, die uns noch zur Verfügung stehen. Das Infektionsgeschehen zeigt sich in den letzten Tagen wieder sehr dynamisch, die Zahl der Neuinfektionen steigt auch in Bremen wieder schneller an. Deswegen werden wir auch ab dem 2. April alle Maßnahmen umsetzen, die uns das IFSG an die Hand gibt. Unabhängig von den erlassenen Regeln empfehle ich auch weiterhin das Tragen von Masken in Innenräumen. Sie bilden nach wie vor einen sicheren Schutz vor einer Corona-Infektion."

Ab dem 2. April werden im Land Bremen folgende Basisschutzmaßnahmen gelten:

Maskenpflicht

  • In Arztpraxen, Krankenhäusern, Tageskliniken, ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen
  • Im öffentlichen Personenverkehr, sowohl für Fahrgäste, als auch für Personal
  • in Obdachlosenunterkünften und in Gemeinschaftsunterkünften für Asylbewerber

Testpflicht

  • in Krankenhäusern, ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen
  • in Gemeinschaftsunterkünften für Asylbewerber
  • in Justizvollzugsanstalten

Testpflicht in Schulen

  • Vorlage eines negativen Testergebnisses, das nicht älter als zwei Tage ist, oder
  • Dreimal wöchentliche Testung in der Schule

Testpflicht in Kindertagesstätten

  • Testung der Kinder dreimal pro Woche

Die aktuell bestehenden Regeln zur Isolation von Infizierten bleiben bestehen. Quarantäneregeln für Kontaktpersonen entfallen ab dem 2. April.

Kinder ab sechs Jahren erfüllen die Maskenpflicht durch das Tragen einer OP-Maske oder einer FFP2-Maske. Von der Maskenpflicht ausgenommen sind Kinder unter 6 Jahren, Personen, die durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen, dass sie aus gesundheitlichen Gründen keine Maske tragen können und gehörlose und schwerhörige Menschen und Personen, die mit diesen kommunizieren, sowie ihre Begleitpersonen.

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